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Die von Artikel 68 des LG Nr. 9/2018 vorgesehene Gemeindekommission für Landschaft (GKL), gibt eine begründete, nicht bindende Stellungnahme im Verfahren zur Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde ab.
Die GKL tagt in regelmäßigen Abständen, um Bauvorhaben im Gemeindegebiet zu beurteilen. Die Kommission berät den Bürgermeister in Fragen der Ästhetik, Baumassenverteilung und Landschaftsverträglichkeit. Das Kollegium fungiert zudem als Beschwerdeinstanz (Art. 76 des L.G. 9/2018).
Zuletzt aktualisiert: 26.06.2026, 09:32 Uhr