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Mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 36 vom 22.07.2025 wurde die Gemeindekommission zur Erstellung der Laienrichterzeichnisse nach Art. 13 des Gesetzes vom 10.04.1951, Nr. 287 ernannt, für die Ausübung der Befugnisse eines Volksrichters an Schwurgerichten und Berufungs-Schwurgerichten.
Die Gemeindekommission zur Erstellung der Laienrichter-Verzeichnisse ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Gremium (Art. 13 des Gesetzes Nr. 287/1951). Ihre Aufgabe ist es, die Verzeichnisse der wahlberechtigten Bürger zu führen, die als ehrenamtliche Richter oder Geschworene an Schwurgerichten tätig werden können.
Zuletzt aktualisiert: 26.06.2026, 09:44 Uhr